Leistungen

Invalidität, Todesfall

Ehegatten oder eingetragene Partner von verstorbenen Mitgliedern (aktive Versicherte oder Rentenbezüger/innen) haben Anspruch auf Hinterlassenenleistungen. Die Kinder des/der Verstorbenen haben zudem Anspruch auf eine Waisenrente. Bei Invalidität eines/r Versicherten entstehen ebenfalls Ansprüche. 

Die Höhe der Hinterlassenenrente hängt vom Vorsorgeplan der/des Verstorbenen ab. Die Hinterlassenenrente wird am ersten Tag des Folgemonats nach Eintritt des Todesfalls und bis zum letzten Tag des Monats entrichtet, in dem der/die überlebende Ehegatte/Ehegattin stirbt, wieder heiratet oder eine eingetragene Partnerschaft eingeht. 

Waisen 

Jedes Kind der/des Verstorbenen hat ebenfalls Anspruch auf eine Rente, deren Höhe sich nach dem Vorsorgeplan der/des Verstorbenen richtet. Waisenrenten werden bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres des anspruchsberechtigten Kindes entrichtet. Sofern sich ein Kind in einer Ausbildung (Studium oder Lehre) befindet oder zu mindestens 70 % invalide ist, kann die Rente bis längstens zum Abschluss des 25. Lebensjahres weitergezahlt werden.

Sobald der Arbeitgeber den Todesfall der Fondation Patrimonia gemeldet hat, setzt sie sich direkt schriftlich mit der Familie der/des Verstorbenen in Verbindung. 

Invalidität 

Im Invaliditätsfall hat die/der Betroffene Anspruch auf eine Invalidenrente sowie eine Invaliden-Kinderrente für jedes Kind, das das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bei Kindern, die ein Studium oder eine Berufslehre absolvieren, liegt die Altersgrenze bei 25 Jahren. 

Die Höhe der Invalidenrente und der Invaliden-Kinderrente/n hängt vom Vorsorgeplan der/des Versicherten im Zeitpunkt des Eintritts des Invaliditätsfalls ab. 

Invalide Versicherte haben zudem Anspruch auf eine Beitragsbefreiung. Dies bedeutet, dass die Stiftung die weiteren Sparbeiträge des Arbeitgebers und der/des nicht länger arbeitsfähigen Arbeitnehmerin/Arbeitnehmers übernimmt und dem Sparkapital gutschreibt. 

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