Bei Patrimonia können Sie auf ein offenes Ohr zählen. Wir geben unser Bestes, um Ihre Fragen präzise zu beantworten. Im Folgenden finden Sie Antworten auf eine Reihe von häufig gestellten Fragen seitens der Versicherten. Selbstverständlich stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung, falls Sie die gesuchten Angaben nicht finden sollten.
Welche spezifischen Themen interessieren Sie?
Wie lässt sich das WEB-Portal nutzen?
Wie gehe ich vor, um eine Zivilstandsänderung zu melden?
Wenn sich Ihr Zivilstand ändert (Eheschliessung, Scheidung, Eintragung einer Partnerschaft gemäss Partnerschaftsgesetz [PartG]), reichen Sie bitte baldmöglichst das zu diesem Zweck vorgesehene und ordnungsgemäss ausgefüllte Formular sowie eine Kopie der entsprechenden Urkunde bei uns ein. Bei der Begünstigung eines Partners oder einer Partnerin reichen Sie bitte das entsprechende Formular ein. Hinweis: Patrimonia geht von einer Lebensgemeinschaft aus, sofern die Rentenbezügerin bzw. der Rentenbezüger und ihr-e/sein-e Partner/in unmittelbar vor dem Tod der/des Ersteren in einer ununterbrochenen Lebensgemeinschaft von mindestens fünf Jahren Dauer gelebt hat oder der/die überlebende Partner/in für den Unterhalt mindestens eines gemeinsamen Kindes aufzukommen hat. Wir weisen Sie ferner darauf hin, dass gemäss geltendem Recht sowie den aktuell gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Patrimonia ausschliesslich das bei Entstehung des Anspruchs geltende Reglement für die Bemessung der Leistungen massgeblich ist. Die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen im Todesfall werden nach Eintritt des Todes anhand eines Todesscheins sowie gemäss der gesetzlichen Erbfolge ermittelt und fällig. Daher bitten wir Sie, uns bei allfälligen Änderungen Ihres Zivilstands oder der Begünstigung einer Partnerin bzw. eines Partners bzw. einer Änderung der Begünstigungen im Todesfall umgehend zu informieren.
Wann erhalte ich meine jährliche Rentenbescheinigung?
Der Versand der Rentenbescheinigungen erfolgt jeweils ab dem 15. Februar des Folgejahres. Bitte nehmen Sie mit uns Kontakt auf, wenn Sie ein Doppel oder eine monatliche Bescheinigung zum aktuellen Datum benötigen.
Weshalb deckt sich der Betrag meiner Altersrente nicht mit dem Betrag meiner Invalidenrente?
Wenn Sie eine Invalidenrente beziehen, wird diese temporäre Rente im Rücktrittsalter (64 Jahre bei Frauen, 65 Jahre bei Männern) in eine lebenslängliche Altersrente umgewandelt. Diese Altersrente wird berechnet, indem man das per Rücktrittsdatum angesparte Sparkapital mit dem Umwandlungssatz gemäss den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Patrimonia multipliziert. Es besteht kein Anspruch auf einen (vollständigen oder teilweisen) Kapitalbezug.
Weshalb ist eine Lebensbescheinigung erforderlich?
Um zu verhindern, dass Leistungen zu Unrecht ausbezahlt werden, führt Patrimonia Lebenskontrollen durch. Rentenbezüger/innen werden jährlich aufgefordert, eine Lebensbescheinigung einzureichen. Bei nachrichtenlosen Rentenbezüger/innen sperrt Patrimonia automatisch die weitere Auszahlung der Renten. Wer eine Rente bezieht oder zu den Erben einer Rentenbezügerin bzw. eines Rentenbezügers gehört, hat der Stiftung umgehend jegliche Änderung ihrer/seiner Umstände mitzuteilen, die eine Anpassung oder Aufhebung der Rente zur Folge haben könnte. Adressänderungen und Änderungen der Bankverbindung sind ebenfalls umgehend zu melden.
Wann enden die Kinderrenten?
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Patrimonia besagen, dass Kinderrenten (Invaliden-Kinderrenten, Waisenrenten oder Pensionierten-Kinderrenten) bis zum vollendeten 20. Lebensjahr entrichtet werden. Sofern sich ein Kind in einer Ausbildung (Studium oder Lehre) befindet oder zu mindestens 70 % invalide ist, kann die Rente bis längstens zum Abschluss des 25. Lebensjahres weitergezahlt werden. Ab der Vollendung des 20. Lebensjahres ist bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres eine Studienbescheinigung bzw. eine Kopie des Lehrvertrags bei Patrimonia einzureichen.
Wie gestalten sich die versicherten Leistungen bei Todesfall von Rentenbezüger/innen?
Bei Todesfall von Rentenbezüger/innen können allenfalls Ansprüche auf Partnerrenten oder Waisenrenten entstehen. Für Invalidenrentenbezüger/innen gilt Folgendes: Die Todesfallleistungen sind im Vorsorgeplan des Arbeitgebers definiert, bei dem die invalide Person in ihrer aktiven Zeit versichert war. Für Altersrentenbezüger/innen gilt Folgendes: Die Todesfallleistungen sind im Vorsorgeplan des Arbeitgebers definiert, bei dem die betreffende Person versichert ist. Für Partner/innen von verstorbenen Rentenbezüger/innen beträgt die Partnerrente 60 % der Altersrente. Die Waisenrente beläuft sich auf 20 % der Altersrente der verstorbenen Person. Wir weisen Sie ferner darauf hin, dass gemäss geltendem Recht sowie den aktuell gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Patrimonia ausschliesslich das bei Entstehung des Anspruchs geltende Reglement für die Bemessung der Leistungen massgeblich ist. Die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen im Todesfall werden nach Eintritt des Todes anhand eines Todesscheins sowie gemäss der gesetzlichen Erbfolge ermittelt und fällig. Daher bitten wir Sie, uns bei allfälligen Änderungen Ihres Zivilstands oder der Begünstigung einer Partnerin bzw. eines Partners bzw. einer Änderung der Begünstigungen im Todesfall umgehend zu kontaktieren. Auf Wunsch informieren wir Sie gerne ausführlicher über die Leistungsansprüche im Todesfall. Bitte nehmen Sie mit uns Kontakt auf.
Wird eine Alters- oder Invalidenrente bei einer Scheidung aufgeteilt?
Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen über die Regelung des Vorsorgeausgleichs vom 1. Januar 2017 können die Vorsorgemittel auch nach dem Eintritt eines Vorsorgefalls (Altersrücktritt oder Invalidität) aufgeteilt werden. Bei Bezug einer Alters- oder Invalidenrente wird das zu übertragende Vorsorgeguthaben auf Basis einer hypothetischen Freizügigkeitsleistung berechnet, was allenfalls eine Kürzung der Alters- oder Invalidenrente zur Folge hat. Wenn eine Scheidung ansteht, bitten wir Sie, uns möglichst rasch zu kontaktieren.
Ich bin nicht verheiratet, sondern lebe im Konkubinat. Hat mein/e Konkubinatspartner/in im Falle meines Todes Anspruch auf eine Rente?
Konkubinatspartner/innen, unabhängig vom Geschlecht, haben Anspruch auf eine Ehegattenrente, sofern folgende kumulativen Bedingungen erfüllt sind:
- weder die/der Versicherte noch der/die Konkubinatspartner/in sind anderweitig verheiratet,
- es besteht kein Verwandtschaftsverhältnis zwischen der/dem Versicherten und dem/der Konkubinatspartner/in,
- die/der Versicherte und der/die Konkubinatspartner/in haben unmittelbar vor dem Todesfall in einer ununterbrochenen Lebensgemeinschaft von mindestens fünf Jahren Dauer gelebt oder der/die überlebende Konkubinatspartner/in muss für den Unterhalt mindestens eines gemeinsamen Kindes aufkommen,
- der/die Konkubinatspartner/in wurde vor dem Todesfall bei der Stiftung gemeldet.
Wie meldet man eine/n Konkubinatspartner/in bei der Stiftung?
Es reicht, das Anmeldeformular für begünstigte Partner/innen auszufüllen, zu datieren und zu unterzeichnen und es mit einer Kopie Ihrer Identitätskarte und derjenigen Ihrer Partnerin/ Ihres Partners sowie einer Wohnsitzbestätigung für Sie beide bei uns einzureichen.
Ich werde die Schweiz endgültig verlassen bzw. ich war Grenzgänger/in und übe in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit mehr aus. Kann ich mein Vorsorgeguthaben in Kapitalform beziehen?
Für Personen, die sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassen haben/niederlassen, gilt Folgendes: Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union können nicht länger ihr gesamtes Vorsorgeguthaben in Kapitalform beziehen; es kann nur der Teil ausgezahlt werden, der über das BVG-Minimum hinausgeht (überobligatorischer Teil). Das restliche Guthaben (gesetzliche Minimalvorsorge) ist auf ein Freizügigkeitskonto zu überweisen. Freizügigkeitskonten können bei den meisten Schweizer Banken eröffnet werden. Nützliche Informationen finden Sie auf der Seite der Verbindungsstelle: Sicherheitsfonds BVG. Zur Auszahlung Ihres Vorsorgeguthabens benötigen wir folgende Unterlagen von Ihnen:
- das ausgefüllte, datierte und unterzeichnete Formular zur Übertragung der Austrittsleistung mit Angabe Ihrer personenbezogenen Daten, Ihrer persönlichen Bankverbindung sowie des Namens und der Bankverbindung der Freizügigkeitsstiftung, bei der Sie ein Freizügigkeitskonto eröffnet haben. Bei verheirateten Personen ist das Formular zudem zwingend mit einer beglaubigten Unterschrift des/der Ehegatten/Ehegattin zu versehen.
- Bei ledigen, geschiedenen und verwitweten Personen: ein Auszug aus dem Personenstandsregister neueren Datums.
- In der Schweiz wohnhafte Personen: Abmeldebescheinigung der Gemeinde.
- Im Ausland wohnhafte Personen: Bescheinigung der Aufhebung der Grenzgängerbewilligung.
- Formular zur eidesstattlichen Erklärung, dass keine Beträge an die Schweizer Sozialversicherungen gezahlt werden (Sie finden es hier).
- eine Wohnsitzbestätigung des ausländischen Staates.
Personen, die sich in einem Land ausserhalb der Europäischen Union und EFTA-Raum niederlassen: Das gesamte Vorsorgeguthaben kann in Kapitalform bezogen werden. Zu diesem Zweck benötigen wir folgende Unterlagen: - den ausgefüllten, datierten und unterzeichneten Antrag auf Übertragung der Austrittsleistung mit Angabe Ihrer personenbezogenen Daten und Ihrer persönlichen Bankverbindung (Formular). Bei verheirateten Personen ist das Formular zudem zwingend mit einer beglaubigten Unterschrift des/der Ehegatten/Ehegattin zu versehen.
- Bei ledigen, geschiedenen und verwitweten Personen: ein Auszug aus dem Personenstandsregister neueren Datums.
- In der Schweiz wohnhafte Personen: Abmeldebescheinigung der Gemeinde.
- Im Ausland wohnhafte Personen: Bescheinigung der Aufhebung der Grenzgängerbewilligung
- Beispiel für eine eidesstattliche Erklärung, dass keine Beträge an Schweizer Sozialversicherungen gezahlt werden (Sie finden es hier).
Ich mache mich in der Schweiz selbstständig. Dies ist meine Haupterwerbstätigkeit. Wie gehe ich vor, um mein Altersguthaben in Kapitalform zu beziehen?
Zur Auszahlung Ihres Vorsorgeguthabens benötigen wir unter anderem folgende Unterlagen von Ihnen:
- den ausgefüllten, datierten und unterzeichneten Antrag auf Übertragung der Austrittsleistung mit Angabe Ihrer personenbezogenen Daten und Ihrer persönlichen Bankverbindung (Formular). Bei verheirateten Personen ist das Formular zudem zwingend mit einer beglaubigten Unterschrift des/der Ehegatten/Ehegattin zu versehen.
- Bei ledigen, geschiedenen und verwitweten Personen: ein Auszug aus dem Personenstandsregister neueren Datums.
- Bestätigung der Selbstständigkeit seitens der Ausgleichskasse.
Wie ist bei Einkäufen vorzugehen?
Versicherte, die einen Einkauf vorhaben, melden dies Patrimonia mit dem entsprechenden Formular. Die Stiftung berechnet dann den maximalen Einkaufsbetrag und teilt ihn dem/der Versicherten mit. Ein Einkauf kann Bedingungen unterliegen. Wurden zum Beispiel Vorbezüge im Rahmen der Wohneigentumsförderung getätigt, ist der Einkauf erst nach der Rückzahlung dieser Vorbezüge möglich. Zuvor im Ausland wohnhafte Versicherte, die der beruflichen Vorsorge seit weniger als fünf Jahren angeschlossen sind, können maximal einen Einkauf von 20 % des versicherten Lohnes tätigen. Einkäufe können erst drei Jahre, nachdem sie erfolgt sind, in Kapitalform bezogen werden. Die genauen Einkaufsbedingungen sind in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Patrimonia dargestellt. Eine Erläuterung finden Sie hier.
Welche Altersgrenze gilt für Vorbezüge/Verpfändungen zum Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum?
Ein entsprechender Antrag ist spätestens 12 Monate vor Entstehung des Anspruchs auf Altersrentenleistungen zu stellen.
Wie hoch ist der Betrag bei Vorbezügen/Verpfändungen?
Bis zum vollendeten 50. Lebensjahr kann die gesamte Austrittsleistung vorbezogen/verpfändet werden. Danach entspricht der Betrag entweder der im Alter 50 erworbenen Austrittsleistung oder die Hälfte der erworbenen Austrittsleistung per Auszahlungstag. Massgeblich ist immer der höhere dieser beiden Beträge.
Kann ich meine Austrittsleistung vorbeziehen, um Arbeiten an meinem Wohneigentum zu finanzieren?
Obwohl das BVG und die zugehörigen Verordnungen keine Finanzierung von Arbeiten durch Vorbezüge der Austrittsleistung vorsehen, lässt die Fondation Patrimonia in bestimmten Fällen derartige Vorbezüge für unerlässliche Arbeiten zu, sofern sie den Wert der Liegenschaft erhöhen. Ausgeschlossen sind sämtliche üblichen Unterhaltsarbeiten (Malerarbeiten, Fliesenlegerarbeiten etc.) und sämtliche Aussenarbeiten (Umzäunung, Schwimmbecken, Garage etc.). Bitte kontaktieren Sie uns, um abzuklären, ob eine Finanzierung von geplanten Arbeiten zulässig ist.
Wie gehe ich vor, um einen Vorbezug meiner Austrittsleitung bei Patrimonia zu veranlassen?
Füllen Sie das betreffende Formular aus und geben Sie dabei den gewünschten Betrag und das gewünschte Vorbezugsdatum an. Anschliessend reichen Sie es bei uns ein. Hinweis: Rechnen Sie mit einer Bearbeitungszeit von 1 bis 2 Monaten, ansonsten ist eine rechtzeitige Bearbeitung und Auszahlung nicht gewährleistet.
Welche Altersgrenze gilt für Rückzahlungen von Vorbezügen der Austrittsleistung?
Rückzahlung bis zum Zeitpunkt der gewählten oder regulären Pensionierung möglich. Bei einer Teilinvalidität kann nur ein Teil des Vorbezugs zurückbezahlt werden.
Ich soll eine Bescheinigung über die während der Ehe erworbene Freizügigkeitsleistung vorlegen. Worum handelt es sich bei einer solchen Bescheinigung?
Bei einem Scheidungsverfahren hat die Pensionskasse mitzuteilen, wie hoch die zwischen dem Datum der Eheschliessung und einem bestimmten Datum erworbene Freizügigkeitsleistung ist, um die Aufteilung der Vorsorge berechnen zu lassen. Wenn Sie das betreffende Dokument benötigen, wenden Sie sich bitte an uns.
Welches Mindestalter gilt für den Bezug von Altersrentenleistungen?
Altersrenten können ab Vollendung des 58. Lebensjahres ausgezahlt werden, sofern Sie Ihre Erwerbstätigkeit einstellen und Ihr Arbeitgeber Ihren Arbeitsvertrag aufgrund Ihres Altersrücktritts auflöst. Die Altersrente bemisst sich nach dem angesparten Sparkapital und dem im Zeitpunkt des Altersrücktritts geltenden Umwandlungssatz.
Ich möchte wissen, wie hoch meine Altersrente ungefähr ausfällt. Wo finde ich diese Angabe?
In Ihrem Vorsorgeausweis finden Sie Schätzungen der Renten- und Kapitalbeträge für ganze Altersgruppen (siehe Erläuterungen im Vorsorgeausweis). Wenn Sie wissen möchten, wie hoch diese Leistungen in einem anderen Alter ausfallen, können Sie die betreffenden Simulationen entweder selbst online vornehmen oder diese Auskünfte bei uns einholen.
Worum handelt es sich bei dem Begriff AHV-Überbrückungsrente?
Wenn die Auszahlung der Altersrente vor dem Rentenalter im Sinne der AHV einsetzt (vorzeitiger Altersrücktritt), können die betreffenden Versicherten eine AHV-Überbrückungsrente beantragen. Diese Leistung beginnt mit der Auszahlung der Altersrente und wird bis zum Rentenalter im Sinne der AHV fortgesetzt. Massgeblich ist das geltende AHV-Rentenalter zum Zeitpunkt des vorzeitigen Altersrücktritts. Die Höhe der AHV-Überbrückungsrente berechnet sich anhand des massgeblichen Lohnes zum Zeitpunkt des vorzeitigen Altersrücktritts. Die Finanzierung der AHV-Überbrückungsrente erfolgt durch Entnahmen aus dem zum Zeitpunkt des vorzeitigen Altersrücktritts erworbenen Alterskapital. Dies führt zu einer Minderung der vorzeitigen Altersrente. Bei Todesfall während der Laufzeit der AHV-Überbrückungsrente berechnen sich die Hinterlassenenleistungen auf Basis der gekürzten Altersrente. Der Anspruch auf eine AHV-Überbrückungsrente geht nicht auf die Hinterlassenen über.
Ich möchte meine Altersleistungen ganz oder teilweise in Kapitalform beziehen. Wie gehe ich vor?
Um die Ihnen zustehende Altersleistungen in Kapitalform zu beziehen, füllen Sie das betreffende Formular aus, datieren und unterzeichnen es und reichen es vor Ihrem Altersrücktritt bei uns ein. Verheiratete Personen müssen dieses Formular auch von ihrem Ehegatten bzw. seiner Ehegattin unterzeichnen und diese Unterschrift beglaubigen lassen. Ledige, geschiedene oder verwitwete Personen haben zusammen mit dem Formular einen Auszug aus dem Personenstandsregister neueren Datums einzureichen.
Ich habe einen Kapitalbezug beantragt und möchte diesen Antrag rückgängig machen. Ist dies zulässig?
Sie können Ihren Antrag rückgängig machen, sofern Sie Ihren Altersrücktritt noch nicht vorgenommen haben. Nach Ihrem Altersrücktritt ist keine Änderung mehr möglich.
Wie stellt Patrimonia die Beiträge in Rechnung?
Die Beiträge und Beitragsnachforderungen werden gemäss Absprache mit dem angeschlossenen Unternehmen (monatlich oder quartalsweise) jeweils zum Ende der Beitragsperiode in Rechnung gestellt. Der Arbeitgeber ist zuständig für die entsprechenden Lohnabzüge und die Überweisung der Beiträge an die Fondation Patrimonia. Das beiliegende Dokument gibt Ihnen umfassend Auskunft über die Beitragsrechnungen.
Ich habe einen Vorbezug vorgenommen und möchte diesen Betrag vollumfänglich oder teilweise zurückzahlen. Wie gehe ich vor?
Vorbezüge können in einer oder mehreren Tranchen von mindestens CHF 10’000.– zurückbezahlt werden. Überweisen Sie den gewünschten Betrag einfach auf das Konto der Stiftung und geben Sie dabei Ihren Namen und Vornamen sowie den Vermerk WEF-Rückzahlung im Feld Mitteilungen an.
Wie gehe ich bei einer Adressänderung vor?
Bitte teilen Sie uns Adressänderungen baldmöglichst auf dem entsprechenden Formular mit und legen Sie der Meldung eine Kopie Ihrer Identitätskarte oder Ihres Passes bei.
Wie gehe ich bei einer Änderung meiner Bankverbindung vor?
Bitte teilen Sie uns Änderungen Ihrer Bankverbindung für die Auszahlung von Rentenleistungen baldmöglichst auf dem entsprechenden Formular mit und legen Sie der Meldung eine Kopie Ihrer Identitätskarte oder Ihres Passes bei. Bei Überweisungen auf ein Konto im Ausland legen Sie bitte auch einen Kontoauszug bei, aus dem Ihre Bankverbindung (IBAN und BIC/SWIFT-Code) und die Adresse Ihrer Bank hervorgehen.
Sie haben noch offene Fragen?
Unsere Fachteams stehen Ihnen auf Wunsch gerne zur Verfügung.