Für jeden Ehepartner entspricht die zu teilende Austrittsleistung der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich der bestehenden Freizügigkeitsguthaben um Datum der Einleitung des Scheidungsverfahrens und der zum Datum der Eheschliessung
bestehenden Austrittsleistung zuzüglich der zu diesem Datum bestehenden Freizügigkeitsguthaben.
In der Praxis nimmt die Stiftung die Übertragung der Leistung vor, sobald ihr eine entsprechende gerichtliche Anordnung vorliegt.
Scheidungsurteil
Der/die Richter/in kann anordnen, dass das angesparte Vorsorgekapital nicht geteilt wird, wenn die Ehegatten über eine gleichwertige Vorsorge verfügen oder eine/r von ihnen wegen einer hohen Rente oder eines hohen Vermögens oder einer guten persönlichen Vorsorgedeckung auf ihren/seinen Anspruch verzichtet.
Beide Ehegatten können auch von sich aus auf die Teilung des Vorsorgekapitals verzichten oder eine Teilung in einem anderen Verhältnis beschliessen. In beiden Fällen ist eine (gerichtliche oder einvernehmliche) Vereinbarung zu treffen. Diese Vereinbarung ist ein integraler Bestandteil des Scheidungsurteils.
Ihr Ansprechpartner
Sie möchten mehr wissen?
WEB-Portal
Greifen Sie direkt auf Ihre Daten zu.
Unsere sicheren Online-Dienstleistungen „Web-Portal“ bieten Ihnen Zugang zu einem modernen Tool, das Ihnen die Steuerung Ihrer beruflichen Vorsorge erleichtert.