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Häufig gestellte Fragen (Rentner)

Bei Patrimonia hören wir auf Sie. Deshalb möchten wir auf ihre Fragen genaue Antworten geben. Nachstehend beantworten wir eine Reihe von Fragen, die uns von den Versicherten häufig gestellt werden. Sollten Sie die gesuchte Information nicht finden, dürfen Sie uns selbstverständlich kontaktieren.
Bei einer Adressänderung melden Sie uns Ihre neue Adresse bitte umgehend mit dem entsprechenden Formular. Legen Sie auch eine Kopie Ihrer Identitätskarte oder Ihres Passes beiAccordion Sample Description
Bei einer Änderung der Bankverbindung für die periodische Zahlung Ihrer Rente melden Sie uns Ihre neue Bankverbindung bitte umgehend mit dem entsprechenden Formular. Legen Sie auch eine Kopie Ihrer Identitätskarte oder Ihres Passes bei. Für eine Überweisung an eine Bank im Ausland stellen Sie uns bitte auch einen Bankkundenausweis mit Angabe des IBAN Ihres Kontos, des SWIFT-Codes bzw. BIC sowie der Adresse ihrer Bank zu.
Bei einer Zivilstandsänderung (Heirat, Scheidung, registrierte Partnerschaft (gemäss PartG)) stellen Sie uns bitte umgehend das entsprechende Formular zusammen mit einer Kopie der aktuellen amtlichen Bescheinigung zu. Für eine Meldung des begünstigten Partners schicken Sie uns bitte das dafür vorgesehene Formular zurück. Zu Ihrer Information: Eine Lebensgemeinschaft wird von Patrimonia anerkannt, wenn der Rentenbezüger und sein Partner unmittelbar vor dem Tod des Rentenbezügers während mindestens fünf Jahren in einer ununterbrochenen Lebensgemeinschaft gelebt haben oder der überlebende Partner für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss. Gestützt auf die schweizerische Gesetzgebung sowie die derzeit geltenden Allgemeinen Bedingungen von Patrimonia machen wir Sie im Übrigen darauf aufmerksam, dass nur diejenigen Leistungen massgebend sind, die nach dem beim Entstehen des Anspruchs geltenden Reglement berechnet wurden. Die gesetzlichen und reglementarischen Todesfallleistungen werden im Todesfall gestützt auf einen Todes- und Erbschein ermittelt. Deshalb bitten wir Sie, uns bei einer allfälligen Zivilstandsänderung, Anmeldung eines Partners oder Neuanmeldung von Begünstigten im Todesfall umgehend zu informieren.
Die jährlichen Rentenbescheinigungen werden ab dem 15. Februar des folgenden Jahres verschickt. Wenn Sie ein Duplikat oder eine aktuelle monatliche Bescheinigung wünschen, kontaktieren Sie uns bitte.
Um zu verhindern, dass nicht geschuldete Renten bezahlt werden, überprüft Patrimonia, ob der Rentenbezüger tatsächlich lebt. Ein Lebensnachweis wird von jedem Rentenbezüger einmal pro Jahr verlangt. Hört Patrimonia vom Rentenbezüger nichts, sperrt sie die Überweisung der Rente automatisch. Rentenbezüger und ihre Erben haben sich unverzüglich bei der Stiftung zu melden, wenn eine veränderte Situation zu einer Änderung oder Aufhebung der Rente führen kann. Dasselbe gilt bei einer Adressänderung oder geänderten Bankverbindung.
Erreicht ein Bezüger einer Invalidenrente das Rentenalter (Frauen mit 64 Jahren und Männer mit 65 Jahren), wird die vorübergehende Invalidenrente in eine lebenslängliche Altersrente umgewandelt. Diese Altersrente wird berechnet, indem das bis zur Pensionierung geäufnete Sparkapital mit dem nach den Allgemeinen Bedingungen von Patrimonia anwendbaren Umwandlungssatz multipliziert wird. Eine vollständige oder teilweise Auszahlung des Alterskapitals kann nicht beantragt werden.
Gestützt auf die Allgemeinen Bedingungen von Patrimonia besteht bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf eine Kinderrente (Kind eines Invaliden, Waise oder Kind eines Rentners). Befindet sich das Kind im Studium oder in der Lehre oder ist es mindestens zu 70 % invalid, kann die Rente maximal bis zum vollendeten 25. Altersjahr ausbezahlt werden. Zwischen dem 20. und dem 25. Altersjahr ist Patrimonia eine Studien- oder Ausbildungsbescheinigung einzureichen, damit die Rente weiterbezahlt wird.
Im Todesfall eines Rentenbezügers kann Anspruch auf eine Partner- bzw. eine oder mehrere Waisenrente(n) bestehen. Bezüger einer Invalidenrente: Die Todesfallleistungen richten sich nach dem Vorsorgeplan des Arbeitgebers, in dem er als aktiver Arbeitnehmer versichert war. Bezüger einer Altersrente: Die Todesfallleistungen richten sich nach dem Vorsorgeplan des Arbeitgebers, in dem der Rentner versichert ist. Eine Partnerrente eines Altersrentenbezügers entspricht 60 % der Altersrente. Eine Waisenrente entspricht 20 % der Altersrente des Verstorbenen. Gestützt auf die schweizerische Gesetzgebung sowie die derzeit geltenden Allgemeinen Bedingungen von Patrimonia machen wir Sie im Übrigen darauf aufmerksam, dass nur diejenigen Leistungen massgebend sind, die nach dem beim Entstehen des Anspruchs geltenden Reglement berechnet wurden. Die gesetzlichen und reglementarischen Todesfallleistungen werden im Todesfall gestützt auf einen Todes- und Erbschein ermittelt. Deshalb bitten wir Sie, uns bei einer allfälligen Zivilstandsänderung, Anmeldung eines Partners oder Neuanmeldung von Begünstigten im Todesfall umgehend zu kontaktieren. Für zusätzliche Informationen über den Leistungsanspruch im Todesfall wollen Sie uns bitte kontaktieren.
Nach dem neuen, am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Scheidungsrecht kann die Vorsorge auch nach dem Eintritt eines Vorsorgefalls geteilt werden (Pensionierung oder Invalidität). So beruht die Berechnung des zu überweisenden Vorsorgeguthabens bei Ausrichtung einer Alters- oder Invalidenrente auf einer hypothetischen Austrittsleistung. Dies kann eine Reduktion der Alters- oder Invalidenrente zur Folge haben. Bei einem Scheidungsverfahren kontaktieren Sie uns bitte unverzüglich.