Sie befinden sich hier:


 

Möglichkeiten des Zugangs zu Wohneigentum

Da der Erwerb von Wohneigentum als eine Form der Vorsorge betrachtet wird, kann jeder Versicherte sein Vorsorgeguthaben für den Erwerb von Wohneigentum oder die Rückzahlung eines Hypothekardarlehens verwenden.

Dem Versicherten stehen zwei Möglichkeiten zur Verfügung: Vorbezug und Verpfändung. Es kann allerdings nur selbst bewohntes Wohneigentum (Hauptwohnsitz) finanziert werden.

Vorbezug
Der Vorbezug ist eine Barauszahlung, die zu einer Kürzung der Alters- und gegebenenfalls Invaliden- und Todesfallleistungen führt, wenn der Versicherte den Vorbezug später nicht zurückbezahlt.
Ein Vorbezug muss mindestens CHF 20’000 betragen. Das Gesuch muss schriftlich an die Fondation Patrimonia gestellt werden und erfordert das schriftliche Einverständnis des Ehegatten.

Verpfändung
Der Anspruch auf alle zukünftigen Vorsorgeleistungen oder ein Betrag bis zur Höhe der Freizügigkeitsleistung kann an einen Gläubiger verpfändet werden. Die Verpfändung führt zu keiner Kürzung der Alters-, Invaliden- und Todesfallleistungen und ermöglicht die Erhöhung des Betrages, den Sie zur Finanzierung Ihres Wohneigentums aufnehmen können. Sie bietet auch einen Steuervorteil, denn der verpfändete Betrag wird nicht besteuert. Da der verpfändete Betrag als Fremdkapital betrachtet wird, können vom steuerbaren Einkommen zudem höhere Hypothekarzinsen abgezogen werden.

Für diese Formalitäten stehen ein Formular sowie eine Erläuterung zu Ihrer Verfügung.

 


 

Fragen zu Ihrem Leistungsanspruch?

Bei Patrimonia hören wir auf Sie. Deshalb möchten wir auf ihre Fragen genaue Antworten geben. Auf dieser Website beantworten wir eine Reihe von Fragen, die uns von den Versicherten häufig gestellt werden. Sollten Sie die gesuchte Information nicht finden, dürfen Sie uns selbstverständlich kontaktieren. Auf dieser Website finden Sie ausserdem eine ausführliche Erklärung Ihres Vorsorgeausweises.

Hier geht’s zu den Häufig gestellten Fragen (Versicherte)


Das Gesuch muss spätestens drei Jahre vor Entstehen des Anspruchs auf Altersleistungen gestellt werden.
Bis zum Alter von 50 Jahren über die ganze Austrittsleistung. Nach diesem Alter entspricht der Maximalbetrag dem höheren der beiden folgenden Beträge: der im Alter von 50 Jahren erworbenen Austrittsleistung oder der Hälfte der zur Zeit der Überweisung erworbenen Austrittsleistung.
Im BVG und in seinen Verordnungen ist zwar die Möglichkeit der Finanzierung von Arbeiten mithilfe eines Vorbezugs der Austrittsleistung nicht vorgesehen, die Fondation Patrimonia gestattet jedoch in gewissen Fällen die Verwendung eines solchen Vorbezugs für die Ausführung von unerlässlichen Arbeiten, die zu einer Wertsteigerung der Liegenschaft führen. Gewöhnliche Unterhaltsarbeiten (Malerarbeiten, Fliesenlegen usw.) oder Umgebungsarbeiten (Umfriedung, Pool, Garage usw.) sind ausgeschlossen. Wenn Sie wissen möchten, ob geplante Arbeiten zulässig sind, kontaktieren Sie uns bitte.
Am besten kontaktieren Sie uns mit dem entsprechenden Formular und nennen darin den verlangten Betrag sowie das Datum der gewünschten Überweisung. Achtung: Sie sollten mindestens 1 bis 2 Monate im Voraus handeln. Bei Nichteinhaltung dieser Fristen kann nicht gewährleistet werden, dass die Formalitäten rechtzeitig erledigt und der Vorbezug abgewickelt werden kann.
Ihr Vorbezug kann auf einmal oder in mehreren Zahlungen zurückbezahlt werden. Der Mindestbetrag für Rückzahlungen beträgt jedoch CHF 10’000. Sie brauchen die gewünschte Zahlung nur auf das Konto der Stiftung zu überweisen und als Betreff Ihren Namen und Vornamen sowie den Vermerk «Rückzahlung WEF» anzugeben.
Bis spätestens drei Jahre vor Erreichen des Rücktrittsalters. Bei Teilinvalidität kann nur ein Teil des Vorbezugs zurückgezahlt werden.