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Von den Versicherten häufig gestellte Fragen

Bei Patrimonia hören wir auf Sie. Deshalb möchten wir auf ihre Fragen genaue Antworten geben. Nachstehend beantworten wir eine Reihe von Fragen, die uns von den Versicherten häufig gestellt werden. Sollten Sie die gesuchte Information nicht finden, dürfen Sie uns selbstverständlich kontaktieren. Auf dieser Website finden Sie ausserdem eine ausführliche Erklärung Ihres Vorsorgeausweises.

[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_column_text][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_tour][vc_tab title=“Verwaltung“ tab_id=“f75743cf-37ba-7″][vc_toggle title=“Wie melde ich meine Adressänderung?“ style=“round_outline“]

Bei einer Adressänderung melden Sie uns Ihre neue Adresse bitte umgehend mit dem entsprechenden Formular. Legen Sie auch eine Kopie Ihrer Identitätskarte oder Ihres Passes bei.

[/vc_toggle][vc_toggle title=“Wie melde ich die Änderung meiner Bankverbindung?“ style=“round_outline“]Bei einer Änderung der Bankverbindung für die periodische Zahlung Ihrer Rente melden Sie uns Ihre neue Bankverbindung bitte umgehend mit dem entsprechenden Formular. Legen Sie auch eine Kopie Ihrer Identitätskarte oder Ihres Passes bei.

Für eine Überweisung an eine Bank im Ausland stellen Sie uns bitte auch einen Bankkundenausweis mit Angabe des IBAN Ihres Kontos, des SWIFT-Codes bzw. BIC sowie der Adresse ihrer Bank zu.
[/vc_toggle][vc_toggle title=“Wie melde ich die Änderung meines Zivilstands?“ style=“round_outline“]

Bei einer Zivilstandsänderung (Heirat, Scheidung, registrierte Partnerschaft (gemäss PartG)) stellen Sie uns bitte umgehend das entsprechende Formular zusammen mit einer Kopie der aktuellen amtlichen Bescheinigung zu.

Für eine Meldung des begünstigten Partners schicken Sie uns bitte das dafür vorgesehene Formular zurück.

Zu Ihrer Information: Eine Lebensgemeinschaft wird von Patrimonia anerkannt, wenn der Rentenbezüger und sein Partner unmittelbar vor dem Tod des Rentenbezügers während mindestens fünf Jahren in einer ununterbrochenen Lebensgemeinschaft gelebt haben oder der überlebende Partner für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss.

Gestützt auf die schweizerische Gesetzgebung sowie die derzeit geltenden Allgemeinen Bedingungen von Patrimonia machen wir Sie im Übrigen darauf aufmerksam, dass nur diejenigen Leistungen massgebend sind, die nach dem beim Entstehen des Anspruchs geltenden Reglement berechnet wurden. Die gesetzlichen und reglementarischen Todesfallleistungen werden im Todesfall gestützt auf einen Todes- und Erbschein ermittelt. Deshalb bitten wir Sie, uns bei einer allfälligen Zivilstandsänderung, Anmeldung eines Partners oder Neuanmeldung von Begünstigten im Todesfall umgehend zu informieren.

[/vc_toggle][vc_toggle title=“Wann erhalte ich meine jährliche Rentenbescheinigung?“ style=“round_outline“]Die jährlichen Rentenbescheinigungen werden ab dem 15. Februar des folgenden Jahres verschickt.

Wenn Sie ein Duplikat oder eine aktuelle monatliche Bescheinigung wünschen, kontaktieren Sie uns bitte.[/vc_toggle][vc_toggle title=“Warum muss ich einen Lebensnachweis einreichen?“ style=“round_outline“]Um zu verhindern, dass nicht geschuldete Renten bezahlt werden, überprüft Patrimonia, ob der Rentenbezüger tatsächlich lebt. Ein Lebensnachweis wird von jedem Rentenbezüger einmal pro Jahr verlangt.

Hört Patrimonia vom Rentenbezüger nichts, sperrt sie die Überweisung der Rente automatisch.

Rentenbezüger und ihre Erben haben sich unverzüglich bei der Stiftung zu melden, wenn eine veränderte Situation zu einer Änderung oder Aufhebung der Rente führen kann. Dasselbe gilt bei einer Adressänderung oder geänderten Bankverbindung.
[/vc_toggle][/vc_tab][vc_tab title=“Dienstleistungen“ tab_id=“c25a4964-df47-10″][vc_toggle title=“Warum ist meine Altersrente nicht gleich hoch wie meine Invalidenrente?“ style=“round_outline“]

Erreicht ein Bezüger einer Invalidenrente das Rentenalter (Frauen mit 64 Jahren und Männer mit 65 Jahren), wird die vorübergehende Invalidenrente in eine lebenslängliche Altersrente umgewandelt. Diese Altersrente wird berechnet, indem das bis zur Pensionierung geäufnete Sparkapital mit dem nach den Allgemeinen Bedingungen von Patrimonia anwendbaren Umwandlungssatz multipliziert wird. Eine vollständige oder teilweise Auszahlung des Alterskapitals kann nicht beantragt werden.

[/vc_toggle][vc_toggle title=“Wie lange wird die Kinderrente ausgerichtet?“ style=“round_outline“]

Gestützt auf die Allgemeinen Bedingungen von Patrimonia besteht bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf eine Kinderrente (Kind eines Invaliden, Waise oder Kind eines Rentners).

Befindet sich das Kind im Studium oder in der Lehre oder ist es mindestens zu 70 % invalid, kann die Rente maximal bis zum vollendeten 25. Altersjahr ausbezahlt werden.

Zwischen dem 20. und dem 25. Altersjahr ist Patrimonia eine Studien- oder Ausbildungsbescheinigung einzureichen, damit die Rente weiterbezahlt wird.

[/vc_toggle][vc_toggle title=“Welche Leistungen sind im Todesfall eines Rentenbezügers versichert?“ style=“round_outline“]

Im Todesfall eines Rentenbezügers kann Anspruch auf eine Partner- bzw. eine oder mehrere Waisenrente(n) bestehen.

Bezüger einer Invalidenrente: Die Todesfallleistungen richten sich nach dem Vorsorgeplan des Arbeitgebers, in dem er als aktiver Arbeitnehmer versichert war.

Bezüger einer Altersrente: Die Todesfallleistungen richten sich nach dem Vorsorgeplan des Arbeitgebers, in dem der Rentner versichert ist. Eine Partnerrente eines Altersrentenbezügers entspricht 60 % der Altersrente. Eine Waisenrente entspricht 20 % der Altersrente des Verstorbenen.

Gestützt auf die schweizerische Gesetzgebung sowie die derzeit geltenden Allgemeinen Bedingungen von Patrimonia machen wir Sie im Übrigen darauf aufmerksam, dass nur diejenigen Leistungen massgebend sind, die nach dem beim Entstehen des Anspruchs geltenden Reglement berechnet wurden. Die gesetzlichen und reglementarischen Todesfallleistungen werden im Todesfall gestützt auf einen Todes- und Erbschein ermittelt. Deshalb bitten wir Sie, uns bei einer allfälligen Zivilstandsänderung, Anmeldung eines Partners oder Neuanmeldung von Begünstigten im Todesfall umgehend zu kontaktieren.

Für zusätzliche Informationen über den Leistungsanspruch im Todesfall wollen Sie uns bitte kontaktieren.

[/vc_toggle][vc_toggle title=“Kann meine Rente im Scheidungsfall geteilt werden?“ style=“round_outline“]

Nach dem neuen, am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Scheidungsrecht kann die Vorsorge auch nach dem Eintritt eines Vorsorgefalls geteilt werden (Pensionierung oder Invalidität). So beruht die Berechnung des zu überweisenden Vorsorgeguthabens bei Ausrichtung einer Alters- oder Invalidenrente auf einer hypothetischen Austrittsleistung. Dies kann eine Reduktion der Alters- oder Invalidenrente zur Folge haben.

Bei einem Scheidungsverfahren kontaktieren Sie uns bitte unverzüglich.

[/vc_toggle][/vc_tab][vc_tab title=“Beiträge“ tab_id=“1565768485168-2-0″][vc_toggle title=“Wie werden die Beiträge von Patrimonia in Rechnung gestellt?“ style=“round_outline“]

Die Beiträge und Beitragsnachforderungen werden nach Absprache mit dem angeschlossenen Unternehmen in Rechnung gestellt (mögliche Periodizität: monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich) und sind im Voraus zu bezahlen. Der Arbeitgeber zieht sie von den Löhnen ab und überweist sie an die Fondation Patrimonia. Hier finden Sie ausführliche Informationen über die Fakturierung der Beiträge.

[/vc_toggle][vc_toggle title=“Erhöht sich mein Beitrag, wenn es unterjährig eine Gehaltserhöhung gibt, die nicht mit einer Änderung des Arbeitstempos verbunden ist?“ style=“round_outline“]

Eine Gehaltserhöhung im Jahr wird rückwirkend sofort wirksam.

[/vc_toggle][vc_toggle title=“Verringert sich mein Beitrag im Falle einer Gehaltskürzung während des Jahres, die nicht mit einer Änderung des Arbeitstempos zusammenhängt?“ style=“round_outline“]

Lohnsenkungen im Laufe des Jahres werden rückwirkend sofort wirksam.

[/vc_toggle][/vc_tab][vc_tab title=“Wohneigentum“ tab_id=“1565768488497-3-9″][vc_toggle title=“Bis zu welchem Alter kann ich von einem Vorbezug bzw. einer Verpfändung für den Erwerb von Wohneigentum profitieren?“ style=“round_outline“]Das Gesuch muss spätestens drei Jahre vor Entstehen des Anspruchs auf Altersleistungen gestellt werden.[/vc_toggle][vc_toggle title=“Über welchen Betrag kann ich verfügen?“ style=“round_outline“]Bis zum Alter von 50 Jahren über die ganze Austrittsleistung. Nach diesem Alter entspricht der Maximalbetrag dem höheren der beiden folgenden Beträge: der im Alter von 50 Jahren erworbenen Austrittsleistung oder der Hälfte der zur Zeit der Überweisung erworbenen Austrittsleistung.[/vc_toggle][vc_toggle title=“Kann ich für die Finanzierung von Arbeiten an meinem Wohneigentum einen Vorbezug meiner Austrittsleistung verwenden?“ style=“round_outline“]Im BVG und in seinen Verordnungen ist zwar die Möglichkeit der Finanzierung von Arbeiten mithilfe eines Vorbezugs der Austrittsleistung nicht vorgesehen, die Fondation Patrimonia gestattet jedoch in gewissen Fällen die Verwendung eines solchen Vorbezugs für die Ausführung von unerlässlichen Arbeiten, die zu einer Wertsteigerung der Liegenschaft führen.

Gewöhnliche Unterhaltsarbeiten (Malerarbeiten, Fliesenlegen usw.) oder Umgebungsarbeiten (Umfriedung, Pool, Garage usw.) sind ausgeschlossen. Wenn Sie wissen möchten, ob geplante Arbeiten zulässig sind, kontaktieren Sie uns bitte.[/vc_toggle][vc_toggle title=“Wie muss ich vorgehen, um von Patrimonia einen Vorbezug meiner Austrittsleistung zu erhalten?“ style=“round_outline“]Am besten kontaktieren Sie uns mit dem entsprechenden Formular und nennen darin den verlangten Betrag sowie das Datum der gewünschten Überweisung. Achtung: Sie sollten mindestens 1 bis 2 Monate im Voraus handeln. Bei Nichteinhaltung dieser Fristen kann nicht gewährleistet werden, dass die Formalitäten rechtzeitig erledigt und der Vorbezug abgewickelt werden kann.[/vc_toggle][vc_toggle title=“Ich habe einen Vorbezug getätigt und möchte diesen Betrag ganz oder teilweise zurückzahlen. Wie muss ich vorgehen?“ style=“round_outline“]Ihr Vorbezug kann auf einmal oder in mehreren Zahlungen zurückbezahlt werden. Der Mindestbetrag für Rückzahlungen beträgt jedoch CHF 10’000.

Sie brauchen die gewünschte Zahlung nur auf das Konto der Stiftung zu überweisen und als Betreff Ihren Namen und Vornamen sowie den Vermerk «Rückzahlung WEF» anzugeben.[/vc_toggle][vc_toggle title=“Bis zu welchem Alter kann ich einen Vorbezug meiner Austrittsleistung ganz oder teilweise zurückzahlen?“ style=“round_outline“]Bis spätestens drei Jahre vor Erreichen des Rücktrittsalters. Bei Teilinvalidität kann nur ein Teil des Vorbezugs zurückgezahlt werden.[/vc_toggle][/vc_tab][/vc_tour][/vc_column][/vc_row]