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Kurzarbeit und BVG-Beiträge
Wenn Arbeitnehmende, die im Rahmen der beruflichen Vorsorge nach Art. 31 AVIG (Arbeitslosenversicherungsgesetz) versichert sind, eine Kurzarbeitsentschädigung erhalten, dann müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmende der Vorsorgeeinrichtung weiterhin die vollen gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der normalen Arbeitszeit bezahlen (siehe: Art. 37 Punkt C AVIG), da die Beiträge für die obligatorische und freiwillige berufliche Vorsorge geschuldet sind. Anders gesagt: Der bisherige koordinierte Lohn einer versicherten Person gilt auch bei Kurzarbeit weiterhin; eine Minderung des koordinierten Lohnes infolge einer Kurzarbeit ist gesetzlich nicht zulässig. Gemäss der geltenden Auffassung handelt es sich um einen Anwendungsfall gemäss Art. 8 Abs. 3 BVG (Gültigkeit des bisherigen koordinierten Lohnes bei vorübergehender Reduzierung des Jahreslohnes aufgrund von «Arbeitslosigkeit»). Demgegenüber erhält der Arbeitgeber seine Beiträge an die Arbeitslosenversicherung nicht zurück. (siehe: Art. 39 Abs. 2 b) AVIG im Vergleich mit Art. 61a Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV). Der Arbeitgeber hat jedoch immer das Recht, vom Lohn (oder der Kurzarbeitsentschädigung) die vollen Beitragsanteile der Arbeitnehmer (Beiträge gemäss Art. 66 Abs. 1 BVG) abzuziehen; dies gilt vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung (im Arbeitsvertrag) (siehe: Art. 37 Punkt C AVIG). Dementsprechend gibt es bei der beruflichen Vorsorge keinerlei Änderung für die betroffenen Parteien (Arbeitgeber, Arbeitnehmende, Pensionskasse). Der zuvor im Rahmen der beruflichen Vorsorge gemeldete und versicherte Lohn sowie der Betrag der geschuldeten Beiträge bleiben unverändert. |
Verwendung der Arbeitgeberbeitragsreserven
Der Bundesrat hat am 25. März 2020 beschlossen, es den Arbeitgebenden vorübergehend zu ermöglichen, für die Entrichtung der BVG-Beiträge der Arbeitnehmenden auf die gebildeten Beitragsreserven zurückzugreifen. Die Arbeitgebenden können 6 Monate lang den BVG-Beitragsanteil der Arbeitnehmenden aus ihrer Beitragsreserve begleichen. Die Arbeitgebenden müssen der Vorsorgeeinrichtung schriftlich mitteilen, dass die Beitragsreserve zur Bezahlung der Arbeitnehmerbeiträge verwendet werden soll. Eine Änderung des Vorsorgereglements oder des Anschlussvertrags ist hierfür nicht erforderlich. Diese Massnahme soll den Arbeitgebenden helfen, eventuelle Liquiditätsprobleme zu überwinden. Sie hat keinerlei negative Auswirkungen für die Arbeitnehmenden: Der Arbeitgeber zieht wie üblich den Beitragsanteil der Arbeitnehmenden von ihrem Lohn ab und die Vorsorgeeinrichtung schreibt letzteren sämtliche Beiträge gut. Ihr Kontakt bei der Fondation PatrimoniaThomas Vuagniaux, Leiter Buchhaltung T +41 58 806 08 14 thomas.vuagniaux@patrimonia.ch |
Bezahlung der Beiträge
Wir sind uns bewusst, dass manche Unternehmen in der aktuellen Situation Schwierigkeiten haben, ihre BVG-Beiträge zu leisten. Hierzu möchten wir einige Erläuterungen anbringen:
Wir möchten betroffene Unternehmen bitten, baldmöglichst mit Patrimonia in Kontakt zu treten, um eine im Einzelfall passende Lösung zu finden. |
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