Coronavirus: Massnahme im Bereich der Beruflichen Vorsorge

Der Bundesrat hat am 25. März 2020 beschlossen, dass die Arbeitgeber für die Bezahlung der Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge vorübergehend die von ihnen geäufneten Arbeitgeberbeitragsreserven verwenden dürfen. Während 6 Monate kann der Arbeitgeber seine Beitragsreserve für die Bezahlung der BVG-Beiträge der Arbeitnehmer verwenden. Der Arbeitgeber muss der Vorsorgeeinrichtung die Verwendung der Arbeitgeberbeitragsreserve für die…