Ernennung eines Anlageverwalters

Die Volatilität der Märkte und die wirtschaftliche Unsicherheit sind immer noch aktuell: häufig werden die wirtschaftlichen Indikatoren vom Risiko eines erneuten weltweiten Lockdowns und den US-Wahlen in den Schatten gestellt.
 
Daher ist es wichtiger denn je, dass Ihre Pensionskasse auf Kurs bleibt und alles dafür tut, um ihre Verpflichtungen gegenüber den Versicherten und den angeschlossenen Unternehmen zu erfüllen.
 
Vor diesem Hintergrund freut sich die Fondation Patrimonia, Ihnen mitteilen zu dürfen, dass sie ihre Expertise im Anlagebereich durch die Ernennung von Samuel Fauche zum Anlageverwalter der Stiftung weiter vergrössert.
 
Seine Erfahrung, die er bei einer grossen öffentlichen Pensionskasse sammeln konnte, sein grosses Fachwissen, das er im institutionellen Sektor erworben hat, sowie seine Beherrschung der Anlageprozesse sind unschätzbar wertvoll. Mithilfe seines grossen Know-hows wird Samuel Fauche das nachhaltige Vorgehen von Patrimonia garantieren und dafür zuständig sein, die verantwortungsvolle Anlagepolitik der Stiftung zu stärken und ihre Integration in die Prozesse zu erleichtern.
 
Diese Eigenschaften garantieren, dass die Fondation Patrimonia ihren Versicherten weiterhin langfristig solide und zukunftssichere Leistungen bieten kann, in Einklang mit dem Respekt der Umwelt, der Zivilgesellschaft und der Wirtschaft.
 
Der Stiftungsrat und die Direktion freuen sich, Samuel als Senior Anlageexperten, der unsere Kapazitäten auf dem BVG-Markt stärken wird, im schnell wachsenden Team der Stiftung begrüssen zu dürfen.

Erneuerung des Mandats von Guy Bardet im Stiftungsrat


Der Wahlprozess fand unter Einhaltung der Spezifikationen des Organisationsreglements der Fondation Patrimonia von Mai bis September 2020 statt. Gemäss dem Wahlergebnis freuen wir uns, Ihnen mitteilen zu können, dass Guy Bardet, Arbeitgebervertreter des Unternehmens Kammily AG, sein Mandat in unserem Stiftungsrat für 4 weitere Jahre verlängern wird. Wir danken ihm herzlich für sein erneuertes Engagement im Stiftungsrat und bedanken uns bei den Vertretern der Verwaltungsausschüsse der angeschlossenen Unternehmen für ihre Teilnahme an dieser Wahl.


Fortlaufende Stärkung des Personals
 
Neben Samuel Fauche freuen wir uns ausserdem, seit 1. September Natacha Chevalley als Buchhalterin in unserem Team begrüssen zu dürfen. Ausserdem wird Sophie Regamey am 1. Februar 2021 als technische Expertin bei uns anfangen.
 
Durch diese neuen Einstellungen möchten wir das hohe Serviceniveau für die angeschlossenen Unternehmen und unsere Partner sicherstellen und das Wachstum unserer Vorsorgestiftung begleiten.

Wir heissen die beiden Neuankömmlinge herzlich willkommen.

Erneuerung des Qualitätszertifikats ISO 9001:2015


Seit November 2010 besitzt Patrimonia als erste private Sammeleinrichtung der Westschweiz die internationale Zertifizierung nach ISO 9001, mit der die Good Practices im Qualitätsmanagement einer Organisation ausgewiesen werden. Im Sommer wurde die Zertifizierung der Stiftung erneuert. Ein weiterer Beweis, dass ihr Engagement für die kontinuierliche Verbesserung der Qualität von Dauer ist. 

Entwicklung der Finanzanlagen per 30. September 2020

Die vorsichtige und diversifizierte Anlagestrategie der Fondation Patrimonia hat ihre Effizienz erneut unter Beweis gestellt: die Jahresleistung per 30.09.2020 beträgt 0.13% (Quelle Global Custodian UBS).  
 
Der ungeprüfte Deckungsgrad wird heute auf 105.00% geschätzt.
 
Weil Information ein ausschlaggebender Faktor für Vertrauen ist, finden Sie den monatlichen Bericht über die Leistungen der Wertschriften und Immobilien der Fondation Patrimonia auf unserer Internetseite:
Monatliche Berichte

Das Wachstum setzt sich fort


Das Vorsorgemodell von Patrimonia vereint eine gesunde Verwaltung, eine transparente Organisation und vollständige Unabhängigkeit. Dadurch überzeugt es Unternehmen, die eine Lösung in der Nähe sowie einen flexiblen, massgeschneiderten Ansatz suchen. Das Wachstum setzt sich nun bereits seit vielen Jahren fort und die Zahlen sind ein erneuter Beweis für die gute Gesundheit unserer Stiftung.



Revision der Ergänzungsleistungen per 01.01.2021 Auswirkungen auf die berufliche Vorsorge: Artikel 47a BVG


Anwendungsbereich und von der versicherten Person zu erfüllende Bedingungen

Versicherte Personen, deren Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 58. Altersjahres nach dem 31. Juli 2020 vom Arbeitgeber aufgelöst wurde, können ab 1 Januar 2021 die Weiterführung ihrer Versicherung verlangen.
Die Bestimmungen von Artikel 47a BVG gelten für alle registrierten Vorsorgeeinrichtungen und sowohl für die obligatorische als auch für die erweiterte Vorsorge.

Kumulative von der versicherten Person zu erfüllende Bedingungen für die Weiterversicherung gemäss Artikel 47a BVG (Abs. 2 bis 7):

> Die versicherte Person untersteht nicht länger der obligatorischen Versicherung, weil ihr Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aufgelöst wurde (die versicherte Person muss nachweisen, dass ihr vom Arbeitgeber gekündigt wurde).

> Die versicherte Person hat das 58. Altersjahr erreicht.

> Die versicherte Person reicht einen entsprechenden Antrag bei der Vorsorgeeinrichtung ein.


Wahl der Weiterversicherung durch die versicherte Person und Folgen


Ab dem 01.01.2021 kann eine versicherte Person, die das 58. Altersjahr vollendet und ihren Arbeitsplatz verloren hat (nach dem 31.07.2020), welche die vorstehenden kumulativen Bedingungen erfüllt, in ihrer Pensionskasse bleiben:
 
Deckung Risiken:
>Weiterversicherung gegen die Risiken Invalidität und Tod
> Zahlung der Beiträge zur Deckung der Risiken und der Verwaltungskosten durch den Versicherten (Arbeitnehmeranteil und Arbeitgeberanteil) 
 
Deckung Sparen und Risiken:
>Weiterführung des Altersguthabens (verzinst)
>Beiträge für Sparen, Risiken und Übernahme der Verwaltungskosten durch den Versicherten (Arbeitnehmeranteil und Arbeitgeberanteil) 
 
Gleichbehandlung:
> Gleichberechtigt wie die im gleichen Kollektiv aufgrund eines bestehenden Arbeitsverhältnisses Versicherten
> Die versicherte Person kann bei Altersrücktritt von einer Altersrente profitieren, gemäss denselben Bedingungen wie Personen, die bis zur Rente weiterbeschäftigt wurden.


In den allgemeinen Bedingungen der Fondation Patrimonia definierte Bedingungen in Anwendung von Artikel 47a BVG


> Altersbedingungen : Obligatorische Umsetzung ab 58 Jahren
 
> Versicherter Lohn :  Der versicherte Lohn für die Weiterversicherung entspricht dem gemeldeten versicherten Lohn am Ende des Arbeitsverhältnisses. Dies gilt auch, wenn mehrere Löhne versichert sind (Risiko, Sparen, Basisplan/Kader-Plan …). Wenn Pläne zur Wahl stehen, wird die Versicherung gemäss dem letzten gewählten Plan weitergeführt.
 
> Die versicherte Person muss die Weiterführung ihres Anschlusses an die Versicherung innert den 30 auf das Ende des Arbeitsverhältnisses folgenden Tagen beantragen und nachweisen, dass das Arbeitsverhältnis vom Arbeitsgeber aufgelöst wurde.
 
> Die Weiterversicherung kann auf eine Risikoversicherung begrenzt sein, je nach Wahl der versicherten Person. Die versicherte Person kann den Versicherungsumfang zu Beginn des Kalenderjahres ändern.

> Die Altersbegrenzung für die Rückzahlung eines Vorbezugs im Hinblick auf den Erwerb von Wohneigentum, 3 Jahre vor dem Terminalter, wurde abgeschafft. Die Rückzahlung kann bis zur Entstehung des reglementarischen Anspruchs der Altersleistungen erfolgen.
 
> Hat die Weiterführung der Versicherung mehr als zwei Jahre gedauert, so müssen die Versicherungsleistungen in Rentenform bezogen und die Austrittsleistung kann nicht mehr für Wohneigentum vorbezogen oder verpfändet werden. Versicherte Personen, die ihr Kapital erhalten wollen, müssen die Leistung auf ein Freizügigkeitskonto überweisen lassen oder innert zwei Jahren vorzeitig in Rente gehen (vorzeitiger Altersrücktritt). 
 
> Die versicherte Person kann die Weiterversicherung jederzeit zum Ende des Folgemonats kündigen. Die Stiftung kann die Weiterversicherung nur beenden, wenn seit mehr als 60 Tagen Beitragsausstände vorliegen. Für Beitragsausstände seit mehr als 30 Tagen werden Zinsen in Höhe von 1% über dem minimalen BVG-Zinssatz fällig.

> Während der Weiterversicherung ist keine Teilpensionierung möglich.

> Falls die versicherte Person einen neuen Arbeitsplatz findet, wird ihre Freizügigkeitsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen. Falls die neue Vorsorgeeinrichtung nicht die gesamte Freizügigkeitsleistung akzeptiert, muss die Vorsorgeeinrichtung den nicht absorbierten Teil der Freizügigkeitsleistung behalten.
 
> Transfer von weiterversicherten Personen bei Kündigung.  Die Personen, die nach dem 58. Altersjahr weiterversichert werden, folgen dem Arbeitgeber bei der Kündigung des Vertrages und treten der neuen Vorsorgeeinrichtung bei. Es obliegt dem kündigenden angeschlossenen Unternehmen, sich bezüglich der Übernahme der versicherten Personen, deren Versicherung weitergeführt wird, mit der neuen Vorsorgeeinrichtung zu einigen, andernfalls ist die Kündigung der Anschlussvereinbarung durch das Unternehmen nicht möglich. Im Falle eines Wechsels der Vorsorgekasse wechseln die weiterversicherten Personen den Anschlussvertrag ebenso wie die anderen Versicherten desselben Kollektivs.

Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmer beim Wechsel der beruflichen Vorsorgeeinrichtung


Gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 5. Mai 2020 haben Arbeitnehmer beim Wechsel der beruflichen Vorsorgeeinrichtung ein echtes Mitbestimmungsrecht.
Die Auflösung des Anschlussvertrages erfordert somit die vorherige Zustimmung der Arbeitnehmer.


Quelle ASIP

In diesem Zusammenhang müssen die nachstehenden formalen und materiellen Vorschriften betreffend die Informations- und Klärungsverfahren erfüllt werden.

Formale Vorkehrungen seitens des Arbeitgebers

– Festlegen des Zeitplans für das unternehmensinterne Verfahren für die Kündigung des Anschlussvertrages.
 
– Arbeitnehmer und Arbeitgeber verhandeln und entscheiden gemeinsam «auf Augenhöhe» über die neue Lösung.
 
– Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den Entscheidungsprozess sorgfältig zu dokumentieren.
 
– Die Arbeitnehmer müssen rechtzeitig über die für sie wichtigen Kriterien informiert werden: grundsätzlich Informationen und Daten auf kollektiver Basis, weil der Arbeitgeber aus Datenschutzgründen nicht über individuelle Versicherungsdaten verfügt.
 
– Die alte Vorsorgeeinrichtung muss dem Arbeitgeber sämtliche Informationen zur Verfügung stellen, die die Arbeitnehmer brauchen, um ihr Einverständnis zu geben.
 
– Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmer über die verschiedenen Anschlussmöglichkeiten und ihre Vor- und Nachteile informieren.
 
– Er muss die Versicherten informieren, konsultieren und ihre Zustimmung (schriftlich) einholen (so früh wie möglich zu planen, damit das Kündigungsdatum, der 30. Juni, eingehalten werden kann).


Materielle Vorkehrungen seitens des Arbeitgebers/der Vorsorgeeinrichtung

– Information / Fokus auf die Gründe der geplanten Vertragsänderung, ihre Auswirkungen und die neue Lösung im Vergleich zum bestehenden Vertrag (in Bezug auf die Beiträge und die Leistungen).
– Bei einem Wechsel im Zusammenhang mit einer Vorsorgeeinrichtung in Unterdeckung werden in erster Linie die Auswirkungen auf die Versicherten betont.


Organisatorische Vorkehrungen seitens der alten Vorsorgeeinrichtung

– Sie muss sicherstellen, dass das Kündigungsverfahren regelkonform ist und
– sich gegebenenfalls erkundigen.


Quelle inter-pension


Die Fondation Patrimonia hat beschlossen, die von inter-pension vorgeschlagenen Richtlinien in Bezug auf die von den Pensionskassen umzusetzenden Massnahmen zu befolgen:


– Der Eingang der Kündigung des Anschlussvertrages wird provisorisch bestätigt, mit Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichts.
– Gemäss Gesetz ist eine Bestätigung des vorherigen Einverständnisses der Arbeitnehmer mit der Kündigung erforderlich.

>Falls ein Personalausschuss existiert, muss das Protokoll der entsprechenden Abstimmung vorgelegt werden.

>Falls kein Personalausschuss existiert, muss im Kündigungsschreiben eine Bestätigung vorhanden sein, aus der hervorgeht, dass die Arbeitnehmer am Kündigungsverfahren beteiligt waren und dass sich die Mehrheit der Versicherten zuvor damit einverstanden erklärt hat.
 
Klicken Sie hier, um die Pressemittelung des Bundesgerichts und das Urteil vom 05.05.2020 zu lesen
 
Klicken Sie hier, um die neuen Musterbriefe von inter-pension zu entdecken


Verwendung der Arbeitgeberbeitragsreserven


Am 11. November 2020 hat der Bundesrat beschlossen, dass die Arbeitgeber für die Bezahlung der Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge wieder die von ihnen geäufneten Arbeitgeberbeitragsreserven verwenden dürfen.
Diese Bestimmungen sind am 12. November 2020 für eine begrenzte Dauer bis zum 31. Dezember 2021 in Kraft getreten.
Der Arbeitgeber kann den Beitragsanteil des Arbeitnehmers für die berufliche Vorsorge aus seiner ordentlichen Beitragsreserve bezahlen.
Der Arbeitgeber muss die Vorsorgeeinrichtung schriftlich über die Verwendung der Arbeitgeberbeitragsreserven für die Bezahlung der Arbeitnehmerbeiträge informieren.
Eine Änderung des Vorsorgereglements oder des Anschlussvertrages ist nicht erforderlich.
Ziel dieser Massnahme ist es, den Arbeitgebern bei der Bewältigung eines Liquiditätsmangels zu helfen.
Sie hat keine negativen Folgen für die Arbeitnehmer: der Arbeitgeber zieht den Beitragsanteil der Arbeitnehmer weiterhin von ihrem Lohn ab und die Vorsorgeeinrichtung schreibt letzteren sämtliche Beiträge gut.
 
Ihr Kontakt bei der Fondation Patrimonia
Thomas Vuagniaux, Leiter Buchhaltung
T +41 58 806 08 14
thomas.vuagniaux@patrimonia.ch

Technischer Zinssatz einer Vorsorgeeinrichtung: Berechnung der Obergrenze gemäss Art. 3 der FRP 4 per 01.10.2020

Die Schweizerische Kammer der Pensionskassen-Experten (SKPE) hat die Obergrenze zum 30. September 2020 für die Empfehlung des technischen Zinssatzes gemäss der Fachrichtlinie 4 festgelegt.
 
Die Obergrenze entspricht dem mittleren Kassazinssatz der Bundesobligationen mit einer Laufzeit von 10 Jahren in CHF der letzten 12 Monate, zuzüglich 2.5% und abzüglich eines Betrags für die Erhöhung der Lebenserwartung (mindestens 0.3 Prozentpunkte).
 
Die neue Obergrenze gilt seit dem 1. Oktober 2020:



Die Fachrichtlinie FRP betreffend den technischen Zinssatz einer Vorsorgeeinrichtung wurde am 20. Juni 2019 von der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) für allgemeinverbindlich erklärt,
Sie muss zwingend von allen von der OAK BV zugelassenen Pensionskassen-Experten in der Schweiz eingehalten werden.

WEITERE ÄNDERUNGEN (wirksam seit 01.10.2020)


Versicherungsprinzip: Ab sofort müssen mindestens 4% (vorher 6%) aller Beiträge zur Finanzierung der Todesfall- und Invaliditätsleistungen verwendet werden.

Das Versicherungsprinzip wird eingehalten, wenn die Vorsorgeeinrichtung mindestens 4% des Gesamtbetrags der Beiträge für die Finanzierung von Todesfall- und Invaliditätsleistungen verwendet. Entscheidend für die Berechnung dieses Mindestprozentsatzes sind die gesamten Beiträge aller Kollektive und Pläne eines Arbeitgebers bei einer Einrichtung.

Neue Anlageklasse Infrastruktur  mit maximal 10%. Hebel verboten.

Übermitteln Sie Informationen bevorzugt über unser WEB-Portal (Informationen, Änderungen, Simulationen usw.)!
 
Dank unseres gesicherten WEB-Portals können Sie direkt auf alle Ihre Daten sowie auf zahlreiche Online-Dienste zugreifen.
So können Sie beispielsweise jederzeit an Ihrem Arbeitsplatz Simulationen durchführen, Dokumente erstellen und vorzunehmende Änderungen übermitteln (Eingabe von Eintritten, Eingabe von Austritten, Anpassung des Lohnes und des Beschäftigungsgrads, Simulation von Lohnänderungen und Änderungen des Beschäftigungsgrads usw.).
Unsere Makler-Partner können Simulationen zu den neuen Eintritten und den verfügbaren Beträgen vornehmen und ihre Auswirkungen auf den Einkauf, die Wohneigentumsförderung und den vorzeitigen Altersrücktritt bewerten. Weitere Dienste wie der Ausdruck von personalisierten Dokumenten in Form von Listen, der einfache und gesicherte Austausch von Dateien und das elektronische Dokumentenmanagement (Verträge, Plan, Verwaltungsausschuss und Abrechnung usw.) stehen ebenfalls zur Verfügung.
Zugänge zum WEB-Portal können auf der Internetseite www.patrimonia.ch oder unter folgender Adresse beantragt werden: andre.eicher@patrimonia.ch
 

Das gesamte Team ist für Sie da  


Vor dem Hintergrund der aktuellen Krise im Zusammenhang mit dem Coronavirus hat die Fondation Patrimonia eine Reihe von organisatorischen Massnahmen getroffen, um ihre Aktivitäten fortzusetzen.
 
Sie betreffen unsere Teams in Genf und Lausanne, die bevorzugt im Homeoffice und per Videokonferenz arbeiten. Mit diesen Massnahmen können wir die Servicequalität und die Begleitung unserer Kunden sicherstellen und unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gleichzeitig schützen. 

Unsere Verwalter sind auch weiterhin für Sie da, um Ihre Anfragen zu beantworten und die Verwaltung Ihrer beruflichen Vorsorge sicherzustellen. 

Kontakt: T + 41 (0) 58 806 08 00 / info@patrimonia.ch

Der Stiftungsrat, die Direktion und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Patrimonia danken Ihnen recht herzlich für Ihr Vertrauen und wünschen Ihnen und Ihren Angehörigen alles Gute und viel Gelassenheit. Bleiben Sie gesund!