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Leistungen im Todesfall und bei Invalidität

Im Todesfall eines Mitglieds (aktiver Versicherter, Invalider oder Rentner) hat der Ehegatte oder eingetragene Partner Anspruch auf Hinterlassenenleistungen. Seine Kinder haben zudem Anspruch auf eine Waisenrente. Dies ist auch der Fall, wenn das Mitglied invalid wird.

Die Höhe der Hinterlassenenrente hängt vom Vorsorgeplan des Verstorbenen ab. Sie wird vom ersten Tag des Monats nach dem Tod des Versicherten bis zum Ende des Monats ausbezahlt, in dessen Verlauf der Ehegatte stirbt, wieder heiratet oder eine Partnerschaft eingeht.

Waisen
Jedes Kind des Verstorbenen hat ebenfalls Anspruch auf eine Rente, deren Höhe sich nach dem Vorsorgeplan des Verstorbenen richtet. Die Waisenrente wird bis zum vollendeten 20. Altersjahr ausgerichtet (bis zum 25. Altersjahr, wenn sich das Kind im Studium oder in der Lehre befindet).

Sobald der Arbeitgeber den Todesfall der Fondation Patrimonia gemeldet hat, setzt sie sich direkt schriftlich mit der Familie des Verstorbenen in Verbindung.

Invalidität
Bei Invalidität hat das Mitglied Anspruch auf eine Invalidenrente sowie für jedes Kind unter 20 Jahren (bzw. 25 Jahren, wenn es sich im Studium oder in der Lehre befindet) auf eine Invalidenkinderrente.

Die Höhe der Invaliden- und der Invalidenkinderrente hängt vom Vorsorgeplan ab, nach dem der Arbeitnehmer bei Eintritt der Erwerbsunfähigkeit versichert war.

Bei Patrimonia hören wir auf Sie. Deshalb möchten wir auf ihre Fragen genaue Antworten geben. Auf dieser Website beantworten wir eine Reihe von Fragen, die uns von den Versicherten häufig gestellt werden. Sollten Sie die gesuchte Information nicht finden, dürfen Sie uns selbstverständlich kontaktieren. Auf dieser Website finden Sie ausserdem eine ausführliche Erklärung Ihres Vorsorgeausweises.

Hier geht’s zu den Häufig gestellten Fragen (Versicherte)



Die/Der Partner(in) hat unabhängig vom Geschlecht Anspruch auf eine Hinterlassenenrente, wenn alle nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:
  • Die/Der Versicherte und die/der Partner(in) sind nicht verheiratet – keiner davon.
  • Die/Der Versicherte und die/der Partner(in) sind nicht miteinander verwandt.
  • Die/Der Versicherte und die/der Partner(in) haben unmittelbar vor dem Tod während mindestens fünf Jahren in einer ununterbrochenen Lebensgemeinschaft gelebt oder die/der überlebende Partner(in) muss für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen.
  • Die/Der Partner(in) wurde der Stiftung vor dem Tod gemeldet.
Es reicht, wenn Sie uns die Anmeldung begünstigte(r) Partner(in) ausgefüllt, datiert, unterschrieben und zusammen mit einer Kopie Ihrer Identitätskarte und derjenigen Ihrer Partnerin oder Ihres Partners sowie einer Wohnsitzbestätigung für Sie und Ihre(n) Partner(in) zustellen.