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Im Scheidungsfall

Im Scheidungsfall oder bei der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft werden die Austrittsleistungen und die Rententeile nach Schweizer Recht unabhängig vom Güterstand geteilt.

Bei jedem Ehegatten oder Partner entspricht die zu teilende Austrittsleistung der Differenz zwischen der Austrittsleistung, zuzüglich der bei der Einreichung des Scheidungsverfahrens bestehenden Freizügigkeitsguthaben, und der Austrittsleistung, zuzüglich der bei der Eheschliessung bestehenden Freizügigkeitsguthaben.

In der Praxis überweist die Stiftung die Leistung, nachdem sie vom Gericht die entsprechende Anordnung erhalten hat.

Scheidungsurteil
Der Richter kann anordnen, dass das angesparte Vorsorgekapital nicht geteilt wird, wenn die Ehegatten über eine gleichwertige Vorsorge verfügen oder einer der Ehegatten wegen einer hohen Rente oder eines hohen Vermögens oder einer guten persönlichen Vorsorgedeckung auf seinen Anspruch verzichtet.

Beide Ehegatten können auch von sich aus auf die Teilung des Vorsorgekapitals verzichten oder eine Teilung in einem anderen Verhältnis beschliessen. In beiden Fällen ist der Beschluss nur mit einer entsprechenden (gerichtlichen oder aussergerichtlichen) Vereinbarung gültig, die Bestandteil des Scheidungsurteils sein muss.


 

Fragen zu Ihrem Leistungsanspruch?

Bei Patrimonia hören wir auf Sie. Deshalb möchten wir auf ihre Fragen genaue Antworten geben. Auf dieser Website beantworten wir eine Reihe von Fragen, die uns von den Versicherten häufig gestellt werden. Sollten Sie die gesuchte Information nicht finden, dürfen Sie uns selbstverständlich kontaktieren. Auf dieser Website finden Sie ausserdem eine ausführliche Erklärung Ihres Vorsorgeausweises.

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Im Scheidungsverfahren hat die Pensionskasse den Betrag zu melden, der zwischen dem Datum der Eheschliessung und einem gegebenen Datum angespart wurde, sodass der für die Teilung der Vorsorge zu berücksichtigende Betrag bestimmt werden kann. Wenn Sie eine solche Bescheinigung benötigen, kontaktieren Sie uns bitte.