Der Bundesrat hat am 25. März 2020 beschlossen, dass die Arbeitgeber für die Bezahlung der Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge vorübergehend die von ihnen geäufneten Arbeitgeberbeitragsreserven verwenden dürfen.

Während 6 Monate kann der Arbeitgeber seine Beitragsreserve für die Bezahlung der BVG-Beiträge der Arbeitnehmer verwenden.

Der Arbeitgeber muss der Vorsorgeeinrichtung die Verwendung der Arbeitgeberbeitragsreserve für die Arbeitnehmerbeiträge schriftlich mitteilen.

Eine Änderung des Vorsorgereglements oder des Anschlussvertrages ist dafür nicht erforderlich.

Diese Massnahme soll den Arbeitgebern ermöglichen, Liquiditätsengpässe zu überbrücken.

Sie hat keine Auswirkung für die Arbeitnehmenden: Der Arbeitgeber zieht wie unter normalen Umständen den Beitragsteil der Arbeitnehmenden vom Lohn ab und die gesamten Beiträge werden von der Vorsorgeeinrichtung gutgeschrieben.

Ihr Kontakt in der Stiftung Patrimonia

Thomas Vuagniaux, Leiter Buchhaltung
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thomas.vuagniaux@patrimonia.ch

https://www.bsv.admin.ch/bsv/fr/home/assurances-sociales/bv/grundlagen-und-gesetze/bv-corona.html